Hinweise zur Befreiung vom Unterricht

Rechtsgrundlagen:

  • Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) in der aktuellen Fassung
  • Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht (RdErl. d. MK v. 1.12.2016-26-83100-VORIS 22410 -)

Anträge auf Befreiung vom Unterricht für Schüler müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.

Nach § 58 Abs. 2 und § 63 NSchG besteht für jeden Schüler die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht.

Der Schüler kann von seiner Teilnahmeverpflichtung am Unterricht nur gemäß Abs. 3.2 (,,Befreiung vom Unterricht“) der Ergänzenden Bestimmungen (zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht) zu § 63 NSchG befreit oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.

Eine Befreiung vom Unterricht kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erziehungs­berechtigten bzw. des volljährigen Schülers erfolgen.

Wichtige Gründe können z. B. sein:

  • Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall im engeren Familienkreis)
  • Erholungsmaßnahmen (wenn der Arzt / das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält)
  • Vorübergehende, unumgängliche erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z. B. Krankenhausaufenthalt).
    Die Schließung des Haushaltes ist nicht unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, die Schulferien wegen preisgünstigerer Urlaubstarife zu verlängern.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigungen (z. B. des Arztes) nachzuweisen.

Unmittelbar vor und nach den Ferien darf eine Befreiung nur ausnahmsweise in den Fällen erteilt werden, in denen die Versagung eine persönliche Härte bedeuten würde.

Verpflichtungen der Erziehungsberechtigen: Gemäߧ 71 Abs. 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigen dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen.
Nach § 176 NSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungs­berechtigter dieser Verpflichtung gemäß § 71 Abs. 1 NSchG nicht nachkommt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.